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Verwaltungsgemeinschaft Bismark/Kläden |
ACHTUNG! Das Ordnungsamt informiert zur Einhaltung der Ruhezeiten
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Aufgrund wiederholter Verstöße gegen die Einhaltung der Ruhezeiten veröffentlichen wir noch einmal die geltenden Regelungen. Vor allem in den Eigenheimsiedlungen und Wohngebieten gibt es immer wieder Verstöße. Die Bekämpfung von unzulässigem Lärm ist in Bundes- und Landesvorschriften wie z.B. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz der 18. und 32. BImSchV, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG9, dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) sowie dem Gaststättengesetz (GastG) ausreichend geregelt. 1. Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV Zuständigkeitsbereich untere Immissionsschutzbehörde Die festgelegten Regelungen gelten gemäß § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Kur- und Klinikgebieten, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, Sondergebieten, die der Erholung dienen und Gebieten für die Fremdenbeherbergung. Nachfolgende Geräte und Maschinen dürfen zu den unten genannten Zeiten nicht im Freien betrieben werden: - Sonn- und Feiertags, ganztägig, sowie werktags von 20.00 bis 7.00 Uhr Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenschere, Schredder, Bohrgeräte, tragbare Motorkettensäge und Transportbetonmischer u.a. - zusätzlich zu den oben aufgeführten Zeiten dürfen werktags nicht im Freien betrieben werden von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr Laubbläser, Grastrimmer, Freischneider sowie Graskantenschneider Die zusätzlichen Beschränkungen gelten nicht für Geräte und Maschinen, an die das Umweltzeichen der Europäischen Union vergeben wurde und sie mit diesem Umweltzeichen gekennzeichnet sind (deutlich sichtbar am gerät). Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 32. BISchuV handelt, wer ein/e oben genannte/s Gerät oder Maschine zur verbotenen Zeit betreibt.
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