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Verwaltungsgemeinschaft Bismark/Kläden |
Verbrennung bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle |
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Vom 01.10. bis zum 30.11.2009 ist es wieder gestattet, in Haus- und Kleingärten, sowie in Gärten auf Erholungsgrundstücken, nicht kompostierbare oder nicht verwertbare bzw. von Schädlingen und Krankheiten befallene pflanzliche Abfälle in einem Kleinfeuer entsprechend der Verbrennungsverordnung des Landkreises Stendal vom 24.09.2008 zu verbrennen. Je Gartengrundstück ist ein solches
Kleinfeuer nur einmal an einem Mittwoch oder Samstag ab 9:00 Uhr
erlaubt. Rauchentwicklung und Funkenflug, die
zu einer erheblichen Belästigung führen, sind zu vermeiden. Treten diese
auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen,
gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen. Häusliche Abfälle,
Mineralölprodukte, Chemikalien etc. oder beschichtete bzw. behandelte
Hölzer dürfen nicht verbrannt werden. Alle sonstigen pflanzlichen Abfälle können eigenkompostiert, geschreddert, Recyclinghöfen bzw. Kompostieranlagen angedient oder über die Biotonne einer Verwertung zugeführt werden. Verordnung des Landkreises Stendal über die Entsorgung bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen durch Verbrennen Auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07.2007 (BGBl. I. S. 1462 Nr. 33/2007) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht vom 25.05.1993 (GVBl. LSA Nr. 25 vom 08.06.1993, S.262) zuletzt geändert am 19.12.2005 durch Artikel 4 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (GVBl. LSA Nr. 66 vom 23.12.2005, S. 744) in ihren jeweils geltenden Fassungen wird verordnet: § 1 Gegenstand der Verordnung Nach Maßgabe dieser Verordnung wird zur Durchsetzung der Abfallwirtschaft mit dem Vorrang der Abfallvermeidung und – verwertung das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle von gärtnerisch genutzten Böden geregelt. Gärtnerisch genutzte Böden im Sinne dieser Verordnung sind Hausgärten, Kleingärten und Gärten auf Erholungsgrundstücken. § 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Landkreises Stendal. Die Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz –KrW-/AbfG), des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in ihren jeweils geltenden Fassungen und die zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen, sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 3 Grundsatz (1) Pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden sind gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG grundsätzlich zu verwerten, wobei jedem Abfallbesitzer die Verwertungsmöglichkeiten freigestellt sind. So können diese Abfälle durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Eigenkompostierung entsorgt bzw. verwertet werden. Des Weiteren besteht für jeden Abfallbesitzer auch die Möglichkeit, die pflanzlichen Abfälle durch Abgabe in Einrichtungen der öffentlichen oder gewerblichen Abfallentsorgung (Recyclinghöfe / Kompostierungsanlagen) ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. bei Vorhandensein über die Biotonne innerhalb der öffentlichen Entsorgung einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. (2) Grundsätzlich dürfen nur solche pflanzlichen Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden verbrannt werden, deren Kompostierung oder sonstige Verwertung nicht möglich ist oder diesen Verwertungsgrundsätzen aus Gründen des Pflanzenschutzes sowie des Gemeinwohls widersprechen. Zu solchen pflanzlichen Abfällen zählen insbesondere von Schädlingen oder Krankheiten befallener Obstbaum- und Strauchverschnitt, sowie grobe Reste krautiger Pflanzen wie z.B. Spargel- und Kartoffelkraut. § 4 Kleinfeuer (1) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November und vom 01. Februar bis 15. März zugelassen. (2) Die Gartenabfälle dürfen in dem im Abs.1 genannten Zeitraum jeweils nur einmal auf dem Gartengrundstück, auf dem sie angefallen sind, mittwochs oder samstags ab 9:00 Uhr in einem Kleinfeuer verbrannt werden. Der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein und ist spätestens eine Stunde vor Sonnenuntergang einzustellen. (3) Die Verbrennungsstelle darf eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter und eine Höhe der zu verbrennenden Gartenabfälle von 1 Meter nicht überschreiten. (4) Bei Kleinfeuern ist ein Abstand von mindestens 5m zu Gebäuden, Grundstücksgrenzen, Leitungen u.a. brennbaren bzw. gefährdeten Sachen während des Verbrennens einzuhalten. (5) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer u.ä. benutzt werden. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Kohlen- bzw. Grillanzünder in geringen Mengen. (6) Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer volljährigen Person zu halten. Erhebliche Rauchentwicklung und Funkenflug, die zu einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaft oder zu Verkehrsbehinderungen führen sind zu vermeiden. Treten diese auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen, gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen. (7) Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann (z.B. Spaten, Löschwasser). (8) Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind sofort in den Boden einzuarbeiten oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. § 5 Brauchtumsfeuer (1) Oster- und andere Brauchtumsfeuer, die außer handelsüblichen Brennstoffen auch pflanzliche Gartenabfälle enthalten, sind anzeigepflichtig. Als Brauchtumsfeuer gelten mit einem Brauchtum im öffentlichen Interesse stehende Feuer, z.B. Oster- oder Maifeuer der Gemeinden, Vereine u.a. Körperschaften. (2) Die Anzeige ist unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes der Anlage mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Termin beim Landkreis Stendal einzureichen. Anzeigeberechtigt sind öffentlich -rechtliche und private Körperschaften. Der Anzeigende übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des Feuers sowie für die Entsorgung der Asche bzw. anderer Verbrennungsrückstände. (3) Die Brauchtumsfeuer sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Die Feuer müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, mindestens folgende Entfernungen haben: 1. 100m zu zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen 2. 300m zu Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Einrichtungen der Altenpflege u.a. Anstalten 3. 35m zu sonstigen Gebäuden 4. 50m zu landwirtschaftlichen Gebäuden und land- u. forstwirtschaftlichen Nutzflächen mit leicht entzündlichem Bewuchs 5. 100m zu Naturschutzgebieten, Wäldern, Hecken, Mooren und Heide 6. 50m zu öffentlichen Verkehrsflächen und Wegen 7. 50m zu Energie- und sonstigen Versorgungsleitungen 8. 50m zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern 9. 1,5 km zu einem Landeplatz oder Segelfluggelände (4) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde geringere Mindestabstände gestatten, wenn eine Gefährdung und/oder Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. (5) Offene Feuerstellen auf Flächen mit leichtentzündlichem Bewuchs sind durch einen mindestens 0,5 m breiten Wundstreifen zu sichern, um ein Übergreifen des Feuers zu vermeiden. (6) Während des Betreibens sind offene Feuerstellen von einer volljährigen Person verantwortlich zu beaufsichtigen. Weiteres Brennmaterial ist ausreichend weit entfernt von offenen Feuerstellen zu lagern, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. (7) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer u.ä. benutzt werden. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Kohlen- bzw. Grillanzünder in geringen Mengen. (8) An offenen Feuerstellen sind Feuerlöschgeräte oder andere zum Löschen von Glut bzw. zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Geräte bzw. Mittel bereitzuhalten. (9) Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer, Glut und Asche vollständig abgelöscht sind. (10) Die Verbrennungsrückstände sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. § 6 Verbote und Gebote (1) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten: 1. bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung (bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 und 4) 2. bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste) 3. bei hohem Feuchtigkeitsgehalt der pflanzlichen Abfälle, 4. bei sehr geringem Luftmassenaustausch z.B. Inversionswetterlagen, Smog, Nebel 5. auf naturschutzrechtlich geschützten Arealen, sowie auf rekultivierten Deponien 6. an gesetzlichen Feiertagen (2) Zum Schutz von Tieren und Kleinlebewesen sowie schädlicher Dritteinwirkung sind Abfälle, die länger als eine Woche abgelagert wurden, unmittelbar vor dem Verbrennen umzuschichten. Beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Abfälle ist auf schutzsuchende Tierarten zu achten. Es ist zu sichern, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden. § 7 Ausnahmen (1) Ausnahmen von den im § 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Zeiten können aufgrund besonderer Bedingungen allgemein per Erlass durch den Landrat geregelt werden. (2) Beim Befall durch Schädlinge oder bei sonstigen Pflanzenerkrankungen allgemeiner Art ist das Verbrennen dieser pflanzlichen Gartenabfällen außerhalb der im § 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Zeiten gesondert bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Stendal zu beantragen. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn vom zuständigen Pflanzenschutzamt im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) eine entsprechende Empfehlung bzw. Anordnung zur Beseitigung erkrankter Pflanzen oder Pflanzenteile oder zur Bekämpfung von Schädlingen vorliegt. (3) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes i.V.m. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 61 Abs.1 Ziffer 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Abs. 2 andere pflanzliche Abfälle verbrennt 2. § 4 Abs. 1 die Zeiten nicht einhält 3. § 4 Abs. 2 öfter als erlaubt verbrennt 4. § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 7 unerlaubte Stoffe zum Entzünden und Unterhalten des Feuers verwendet 5. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 die Mindestabstände nicht einhält 6. § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 6 die Feuerstelle nicht beaufsichtigt 7. § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 9 die Feuerstelle nicht vollständig ablöscht / abdeckt 8. § 5 Abs. 1 ohne entsprechende Anzeige verbrennt 9. § 5 Abs. 10 die Asche nicht entsorgt 10. § 6 Abs. 1 die Verbote nicht einhält 11. § 6 Abs. 2 die pflanzlichen Abfälle nicht umschichtet 12. § 7 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (50.000,00 €)geahndet werden. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Neufassung der Verordnung des Landkreises Stendal über das Entsorgen bestimmten pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Entsorgungsanlagen durch Verbrennen vom 30.10.2002 außer Kraft.
Stendal, den 24.09.2008
Landkreis Stendal
Der Landrat Jörg Hellmuth
Anlage: Anzeige zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung.
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