2. Verordnung zur Änderung der 8. Eindämmungsverordnung
Wesentliche Änderungen für den Zeitraum vom 02. bis zum 30. November 2020 sind im Überblick:
- Kontaktbeschränkungen: sowohl privat als auch im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur noch mit Angehörigen zweier Hausstände, maximal aber 10 Personen zulässig (§2a).
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z.B. Museen, Kinos, Theater, Spielhallen oder Schwimmbäder werden geschlossen (§4a)
- Touristische Übernachtungen sowie Busreisen sind untersagt, eine Beherberbung aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur dann zulässig, wenn sie "zwingend notwendig und unaufschiebbar ist" (§5a).
- Gaststätten müssen schließen, davon ausgenommen sind Speisen zur Abholung oder Lieferung (§6a).
Die gesamte Änderungsverordnung lesen Sie auch hier.