2. Verordnung zur Änderung der 8. Eindämmungsverordnung

Am 30.10.2020 setzte die Landesregierung von Sachsen-Anhalt die bundesweiten Beschlüsse vom Vortag in einer Änderungsverordnung um.

Wesentliche Änderungen für den Zeitraum vom 02. bis zum 30. November 2020 sind im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen: sowohl privat als auch im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur noch mit Angehörigen zweier Hausstände, maximal aber 10 Personen zulässig (§2a).
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z.B. Museen, Kinos, Theater, Spielhallen oder Schwimmbäder werden geschlossen (§4a)
  • Touristische Übernachtungen sowie Busreisen sind untersagt, eine Beherberbung aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur dann zulässig, wenn sie "zwingend notwendig und unaufschiebbar ist" (§5a).
  • Gaststätten müssen schließen, davon ausgenommen sind Speisen zur Abholung oder Lieferung (§6a).

Die gesamte Änderungsverordnung lesen Sie auch hier.


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