Veranstaltungshinweis: Seminar zu Novemberhilfe

Am 24. November 2020 um 11.00 Uhr führt die IHK Magdeburg ein Kurz-Webinar Corona-Update Nr. 2 durch.

Das Thema ist "Novemberhilfe im Überblick und Antworten auf Ihre Fragen". Hilmar Speck, Steuerberater und "Corona-Hilfen-Experte" leitet die Veranstaltung.

Nähere Informationen und den Link zur Veranstaltung finden Sie am Ende dieses Artikels.

Alle Anträge für die Novemberhilfe sollen in den kommenden Wochen über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können - d.h. einen konkreten Starttermin für die Beantragung über prüfende Dritte (Steuerberater u.a.) gibt es leider immer noch nicht.

Als Termin für den Beginn der Beantragung von Abschlagszahlungen wird der 25. November 2020 genannt.

Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich. Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller ertragssteuerlich geführt wird.

Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte).

Ausgenommen davon sind Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen - ohne prüfenden Dritten, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. (D.h. wenn Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, müssen Sie zwingend auch die Novemberhilfe über Ihren Steuerberater beantragen, unabhängig von der Höhe der zu beantragenden Förderung.)

Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.

Zählen zu den Soloselbständigen auch Kleinstgewerbetreibende, die (temporär) Minijobber beschäftig(t)en?
Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Anzahl der Beschäftigten muss unter eins liegen gem. folgender Staffelung:

Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.

Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / Der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.

Wie wird mit den Umsätzen am 1. November 2020 umgegangen? Werden diese mit den maximal 25 % zu erzielenden Umsätzen verrechnet oder wird der 1. November ausgenommen?

Der 1. November ist ausgenommen. Denn: Die Novemberhilfe ist als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 (Lockdown) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Dieser Beschluss sieht Betriebsschließungen ab dem 2. November vor.

Ist ausschließlich Haupterwerb förderfähig? Welche Abgrenzung gilt zum Nebenerwerb? Wie wird mit Soloselbständigen verfahren, die temporär infolge der Einschränkungen ab März eine abhängige Beschäftigung, z. B. als Minijobber aufgenommen haben?

51 % der Einkünfte 2019 müssen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.

Wie wird bei der Berechnung mit Umsätzen umgegangen, die der Unternehmer im November nicht generieren kann (z. B. Lieferungen von Buffets ohne sonstige Leistungen, die derzeit nicht oder nur eingeschränkt möglich sind; Umsätze im Außerhausgeschäft auf Weihnachtsmärkten im November, also der klassische Bratwurst-/Glühweinstand)?

Das wird in diesem Fall über die indirekte/mittelbar indirekte Betroffenheit geregelt:

  • Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene),
  • Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Da die IHK Magdeburg davon ausgeht, dass sie mit diesen Ausführungen sicherlich nicht alle Ihre Fragen beantworten kann, die Sie sich vielleicht stellen, bietet Sie Ihnen wie bereits erwähnt, am 24. November um 11.00 Uhr ein Webinar an, in dem sie Ihnen nochmal genauer die Regularien erläutern und Sie Ihre Fragen loswerden können. Gern können Sie auch vorab schon Fragen per Mail and die IHK senden.

Sie gelangen am 24. November 2020 um 11.00 Uhr mit diesem Link direkt zum Webinar "Novemberhilfe".

Bei weiteren Fragen nutzen Sie bitte auch gern die Hotline der IHK: 0391/5693-500

 

Quelle: IHK Magdeburg


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