Weitere Lockerungen ab 02.06.2021

1. Änderung der 13. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung - Lockerungen auch für Gastronomie und Tourismus

Bei der Landespressekonferenz am 01.06.2021 wurde durch Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) aufgrund der sinkenden Inzidenzzahlen (Stand 01.06.2021: klar unter 35 mit 29,3) die Änderung der 13. Eindämmungsverordnung angekündigt. Alle Beschlüsse wurden einstimmig gefasst. Sie tritt ab 02.06.2021 um 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2021.

Hauptaugenmerk für die Änderungen ist hier auf § 13 (ab Seite 22), der um Absatz 2 ergänzt wurde, zu legen. Die Öffnungen / Lockerungen gelten ab einer Inzidenz von unter 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen. 
Die für den Tourismus wichtigsten Beschlüsse sind:

  • Gaststätten:
    • dürfen für Tische im Innenbereich ohne zeitliche Begrenzung öffnen,
    • im Innen- oder Außenbereich dürfen höchstens 11 Personen an einem Tisch zusammenkommen,
    • Zutritt zum Außenbereich darf ohne Testung erfolgen,
    • ein Verzehr von Speisen darf auch in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfinden,
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte – mit Freunden, Verwandten und Bekannten einer Person mit höchstens 10 weiteren Personen, Hausstand-unabhängig,
  • professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 und im Freien mit höchstens 250 Teilnehmer*innen,
  • professionell organisierte Messen und Ausstellungen sowie Spezialmärkte in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 und im Freien mit höchstens 250 Besucher*innen,
  • der Zutritt zu Freibädern darf ohne Testung gewährt werden,
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen durchgeführt werden – mit Negativ-Testung und FFP2-Maske, ohne Abstandsregelung und Begrenzung der Personenzahl im Fahrzeug,
  • Ladengeschäfte nach § 7 Abs. 2 sind nicht mehr verpflichtet, einen Anwesenheitsnachweis zu führen,
  • Ferienfreizeiten sind wieder möglich.

Bei allen genannten Zahlen in der Änderungsverordnung sind Geimpfte und Genesene nicht mitzuzählen.

Quelle: Tourismusverband Sachsen-Anhalt e.V.

 

Eine Übersicht über Teststellen in den beiden Landkreisen der Altmark finden Sie hier: für den Altmarkkreis Salzwedel sowie für den Landkreis Stendal.



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